Oberverwaltungsgericht stoppt NRW-Pranger: Verstöße gegen Lebensmittel- und Hygienevorschriften dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden

Die Internetplattform lebensmitteltransparenz.de, eingerichtet vom Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW, darf Mängel in Betrieben, die den Behörden bei Kontrollbesuchen aufgefallen sind, nicht im Internet veröffentlichen. Grundlage der Entscheidung ist eine gesetzliche Lücke in Paragraph 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). In der Vorschrift ist nämlich schlicht und einfach der Zeitraum nicht geregelt, wie lange eine solche Veröffentlichung online bleiben darf. Somit könnte ein Betrieb selbst dann noch über Monate am Pranger stehen, wenn er das entsprechende Problem längst beseitigt hat.
Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung aber auch klar gemacht, dass es ihm nicht um ein grundsätzliches Verbot von derartigen behördlichen Internetseiten geht. Im Gegenteil: „Abgesehen von dieser Lücke im Gesetz sei eine Veröffentlichung auf Grund von § 40 Abs. 1a LFGB angesichts der damit verfolgten Ziele wie Verbraucherinformation, Markttransparenz und abschreckende Wirkung grundsätzlich nicht zu beanstanden.“
Der kompottsurfer hält den Online-Pranger für keine effektive Lösung. Mehr Wirkung würde sicher eine behördliche Kennzeichnung der beanstandeten Betriebe erzielen, zum Beispiel durch einen deutlich sichtbaren Hinweis an der Eingangstür, der bis zu dem Kontrollbesuch bei dem die Beanstandung aufgehoben wurde, aushängen muss. In diesem Zusammenhang müssten natürlich gesetzliche Fristen geregelt sein. Wer sieht schon im Netz nach, ob die Eisdiele, Pommes- oder Dönerbude, die er gerade spontan besuchen will, auf einer Warnliste steht?

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