Gestern bekam der kompottsurfer Infopost aus der Gastronomie. Darin wurden die Folgen des Allergiekennzeichnungsgesetzes beklagt, das seit Anfang 2015 in Kraft ist. Aus Sicht der Gastronomie, so heißt es in dem Brief, sei das Gesetz eine bürokratische Bürde, die unverhältnismäßig aufwändig sei, da nun alle 14 Hauptallergene auf den Menükarten aufgeführt werden müssten, so sie denn irgendwo verarbeitet sind.
Nun ist der kompottsurfer gelegentlich ein Pingelkopp mit Oberlehrerattitüde und lebt das auch gerne mal aus: Ein Allergiekennzeichnungsgesetz gibt es nicht. Was es gibt ist eine Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) aus dem Jahre 1981, die 1999 und 2014 geändert wurde. Unterschied zwischen einem Gesetz und einer Verordnung ist, dass es für Verordnungen keine Parlamentsbeschlüsse braucht, sondern nur ermächtigte Regierungen oder Ministerien auf Bundes- oder Landesebene, die sie erlassen. Rund 3.500 Verordnungen gibt es in Deutschland, viele davon betreffen den Nahrungsmittelsektor. Der kompottsurfer weist nur deshalb so explizit darauf hin, weil er klarmachen will, dass Regierungen durchaus Handlungsspielräume in Ernährungsdingen haben, die auch schnell umsetzbar wären. In den Bereichen, wo zuletzt besonders viele gesundheitsgefährdende Probleme aufgetaucht sind – nämlich bei Keimbelastungen von verpacktem Frischfleisch und –geflügel – tut Abhilfe dringender Not als in der Gastronomie (wo Gäste ja immer nachfragen können) kennzeichnen, zu müssen ob Zubereitungen zum Beispiel Spuren von Senf, Sesamsamen oder Sellerie enthalten.
Gleichwohl ist die Kennzeichnungspflicht keine schlechte Sache, und die Gastronomie könnte sie auch als Chance begreifen, wie in einem schon etwas betagten Beitrag des Gastgewerbemagazins nachzulesen ist.