So zäh meine aktuellen Inventurarbeiten an diesem Blog auch sind – wann, wenn nicht jetzt, nach dem Umzug, abgekoppelt vom eingestellten rewirpower-Portal, wären Bestandsaufnahme und Aufräumen angebrachter. Ins Nichts führende Links aktualisieren, Bilder neu verknüpfen, die sich dem Export verweigert hatten, und überhaupt: einfach mal schauen, was man in den letzten 15 Jahren so alles geschrieben, recherchiert und fabuliert hat.Und das kann mitunter erhellend sein. So stieß ich heute auf ein blogpost vom 22. November 2011. Damals hatten wir in Deutschland gerade die EHEC-Epidemie überstanden, bei der 50 Todesopfer zu beklagen waren. Der Bundesrechnungshof sah sich aufgrund des schlechten Krisenmanagements zur Erstellung eines Gutachtens veranlasst. Titel: Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Schon im Vorwort heißt es: „Die Dioxin- und EHEC-Geschehnisse des Jahres 2011 haben das Vertrauen der Bevölkerung in die Wirksamkeit des staatlichen Risikomanagements beim gesundheitlichen Verbraucherschutz beeinträchtigt.“
Nun haben wir es bei Corona mit einer Pandemie zu tun, einer anderen, viel extremeren Bedrohungslage, keine Frage. Und doch hätte ein Blick in das Gutachten helfen können, Problemfelder frühzeitig auszumachen, die jetzt „das Vertrauen der Bevölkerung in die Wirksamkeit des staatlichen Risikomanagements“ unterminieren, um es im Behördensprech zu sagen.
Was aktuell so viele Bundesbürger erzürnt, ist der Flickenteppich aus Maßnahmen und Vorschriften, der mit föderaler Entscheidungshoheit gestrickt ist. Um nicht missverstanden zu werden: Ich bin ein Anhänger föderaler Strukturen, nur scheinen die in Katastrophenlagen vieles katastrophaler zu machen, statt besser. Die Verfasser des Gutachtens haben das Problem schon damals in der EHEC-Epidemie erkannt und benannt:
„Bei der Frage, welche staatliche Ebene zuvorderst in der Pflicht ist, orientiert sich der Bundesbeauftragte an den Leitgedanken des Subsidiaritätsprinzips. Dieses gewährt den Ländern im föderativen Staatsgefüge einen generellen Zuständigkeitsvorrang vor dem Bund. Eine „Hochzonung“ von Verantwortlichkeit ist aber erforderlich, wenn die Ziele einer Verwaltungsmaßnahme nicht ausreichend auf Länderebene und besser auf Bundesebene erreicht werden können. Der Bund hat durch permanentes Monitoring zu beobachten, ob die Lebensmittelüberwachung durch die Länder die grundrechtlich verbürgten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit ausreichend schützt. Ergeben sich Anhaltspunkte für Mängel in sicherheitsrelevanten Bereichen, die die Länder – systembedingt – nicht mehr lösen können, muss der Bund selbst Abhilfe schaffen.“
Auch die Corona-Ausbrüche in zahlreichen Fleischfabriken aufgrund schlimmer Mitarbeiterausbeutung, wären wohl vermeidbar gewesen, hätte der Gesetzgeber das Gutachten nicht nur zur Kenntnis, sondern auch ernst genommen. So wurde angeregt, die „Eigenkontrollsysteme effektiver zu gestalten und deren Erkenntnisse stärker für die amtliche Überwachung zu erschließen … Qualitätsstandards für Eigenkontrollen zu stärken … Pflicht zur Dokumentation von Eigenkontrollen zu konkretisieren … Potenziale der nationalen Leitlinien für gute Verfahrenspraxis auszuschöpfen und Eigenkontrollen unabhängig von Betriebskontrollen verstärkt begleitend zu überwachen …“
Das Gutachten hätte aufrütteln und eine Strukturdebatte zum allgemeinen Krisenmanagement anstoßen können und sollen. Hat es leider nicht.